Zuführung unwägbarer Stoffe: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 7. September 2020, 20:57 Uhr

Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach BGB § 906 Abs. 1 Satz 1 die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden (BGB § 906 Abs. 1 Satz 2). Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben (BGB § 906 Abs. 1 Satz 3).

Das Gleiche gilt nach BGB § 906 Abs. 2 Satz 1 insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (BGB § 906 Abs. 2 Satz 2).

Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist nach BGB § 906 Abs. 3 unzulässig.

Normen

Rechtsprechung

  • {{BGH V ZR 282/88