Gewässerschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayWG 38}}: Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden sind die für die Abwasseranlagen zuständigen Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.
  
 
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Version vom 5. September 2020, 21:42 Uhr

Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben nach WHG § 64 Abs. 1 unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

  • BayWG Art. 38: Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden sind die für die Abwasseranlagen zuständigen Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Siehe auch