Haftung bei Amtspflichtverletzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. September 2020, 08:46 Uhr
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (BGB § 839 Abs. 1 Satz 2).
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nach BGB § 839 Abs. 2 Satz 1 nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung (BGB § 839 Abs. 1 Satz 2).
Die Ersatzpflicht tritt nach BGB § 839 Abs. 3 nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Prüfungsschema<ref>Quelle: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37506 - abgerufen am 09.03.2016 um 14:07 Uhr</ref>
Beamter/Amtswalter
Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit
Amtspflichtverletzung
Gegenüber einem Dritten (Drittbezogenheit)
Verschulden
Kausaler Schaden
Haftungsausschluss und -beschränkungen
Subsidiaritätsklausel
Verjährung
Anspruchsgegner
Rechtsweg
Normen
Grundgesetz (GG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 21.11.2013 - III ZR 113/13 - Amtshaftung für Überschwemmungsschäden von Autobahn
- BGH, Urteil vom 30.07.1998 - III ZR 263/96 - Amtshaftung wegen unzureichend dimensionierter Kanalisation
- BGH, Urteil vom 11.10.1990 - III ZR 134/88 - Amtshaftung wegen mangelhafter Entwässerung/Hoschwasserschutz
- BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88 - Altlasten II: Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von "Altlasten" und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein "altlastenverdächtigtes" Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369 und vom 6.7.1989 III ZR 251/87 = VersR 89, 961).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 117/88 - Drittgerichtetheit; Amtspflicht; Baugenehmigung; Altlasten; Amtshaftung; Leitsatz: Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von "Altlasten" und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein "altlastenverdächtigtes" Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 = VersR 89, 369 und vom 6.7.1989 III ZR 251/87 = VersR 89, 961).<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Online-Lexika
Fachbeiträge
- Swierczyna, Die OLG-Rechtsprechung zu drittschützenden Amtspflichten der Gebietskörperschaften der Jahre 2003 - 2004, LKV 2005, 532
Siehe auch
Fußnoten
<references/>