§ 75 Abs. 2 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne des BGB 823 Abs. 2?: Unterschied zwischen den Versionen

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"Ob der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden weiterhin auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG gestützt werden kann, kann dahinstehen. Bei der Haftung des Arbeitgebers wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers wird in der derzeitigen Diskussion um die sog. Mobbing- Problematik teilweise als Anspruchsgrundlage auch § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG in Betracht gezogen (HMR-Hänsch Teil 3 Rn. 60; Haller/Koch NZA 1995, 356). § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zum Schutz und zur Förderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Allerdings ist streitig, ob die Vorschrift ein Schutzgesetz i.S.d.. § 823 Abs. 2 BGB ist."<ref>{{BAG 8 AZR 709/06}} Abs. 112 ff.</ref><noinclude>
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"Ob der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden weiterhin auf [[§ 75 Abs. 2 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne des BGB 823 Abs. 2?|§ 823 Abs. 2 BGB]] iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG gestützt werden kann, kann dahinstehen. Bei der Haftung des Arbeitgebers wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers wird in der derzeitigen Diskussion um die sog. Mobbing- Problematik teilweise als Anspruchsgrundlage auch § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG in Betracht gezogen (HMR-Hänsch Teil 3 Rn. 60; Haller/Koch NZA 1995, 356). § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zum Schutz und zur Förderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Allerdings ist streitig, ob die Vorschrift ein [[Schutzgesetz]] i.S.d.. § 823 Abs. 2 BGB ist."<ref>{{BAG 8 AZR 709/06}} Abs. 112 ff.</ref><noinclude>
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==Siehe auch==
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==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 5. September 2020, 08:33 Uhr

"Ob der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden weiterhin auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG gestützt werden kann, kann dahinstehen. Bei der Haftung des Arbeitgebers wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers wird in der derzeitigen Diskussion um die sog. Mobbing- Problematik teilweise als Anspruchsgrundlage auch § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 75 Abs. 2 BetrVG in Betracht gezogen (HMR-Hänsch Teil 3 Rn. 60; Haller/Koch NZA 1995, 356). § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zum Schutz und zur Förderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Allerdings ist streitig, ob die Vorschrift ein Schutzgesetz i.S.d.. § 823 Abs. 2 BGB ist."<ref>BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 Abs. 112 ff.</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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