Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers: Unterschied zwischen den Versionen

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#für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
 
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Keiner Erlaubnis bedarf nach {{WHG 46}} Abs. 2 ferner das Einleiten von [[Niederschlagswasser]] in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
  
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist (nach {{WHG 46}} Abs. 3).<noinclude>
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Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist ({{WHG 46}} Abs. 3).
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Nach {{BayWG 29}} Abs. 1 ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung außer in den Fällen des {{WHG 46}} Abs. 1 nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.
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Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 einschränken und die in § 46 Abs. 3 WHG vorgesehenen Bestimmungen treffen, wenn es der Grundwasservorrat nach Menge und Güte erfordert oder zulässt ({{BayWG 29}} Abs. 2).<noinclude>
  
 
== Normen==
 
== Normen==

Aktuelle Version vom 4. September 2020, 14:27 Uhr

Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf nach WHG § 46 Abs. 1 das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser (WHG § 9 Abs. 1 Nr. 5)

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

Keiner Erlaubnis bedarf nach WHG § 46 Abs. 2 ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist (WHG § 46 Abs. 3).

Nach BayWG Art. 29 Abs. 1 ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung außer in den Fällen des WHG § 46 Abs. 1 nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.

Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 einschränken und die in § 46 Abs. 3 WHG vorgesehenen Bestimmungen treffen, wenn es der Grundwasservorrat nach Menge und Güte erfordert oder zulässt (BayWG Art. 29 Abs. 2).

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>