Unterlassen: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht [[Beanstandungspflicht|beanstandet]].<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] C.II.2.</ref>
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Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht [[Beanstandungspflicht|beanstandet]].<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] D.II.</ref>
  
 
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Aktuelle Version vom 2. September 2020, 10:42 Uhr

Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung D.II.</ref>

Normen

  • GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 19.08.1992 - 2 StR 86/92: "1. Der Bürgermeister einer hessischen Gemeinde hat im Aufgabenbereich der Abwasserbeseitigung eine Garantenstellung, kraft derer ihn die Verpflichtung trifft, rechtswidrige, von ortsansässigen Grundstückseigentümern ausgehende Gewässerverunreinigungen abzuwenden; unterläßt er dies, ist er für dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen unter Umständen selbst strafrechtlich haftbar. 2. § 326 I Nr. 3 StGB tritt hinter § 324 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz), wenn eine nachhaltige Gewässerverunreinigung durch (unbefugte) Beseitigung von Abwasser herbeigeführt worden ist."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>

Publikationen

Online-Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />