Gewässerschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 26. August 2020, 06:33 Uhr

Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben nach WHG § 64 Abs. 1 unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

Normen

Siehe auch