Vorteilsannahme: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{OLG Saarbrücken 4 U 52/18}}
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* {{OLG Karlsruhe 2 (7) Ss 173/09}} Vorteilsannahme eines Bürgermeisters durch Annahme einer [[Spenden|Spende]] an den örtlichen Fußballverein
  
 
==Publikationen==
 
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===Fachbeiträge===
 
* [http://www.juris.de/jportal/prev/SBLU149370300 Knut Marel, Die Strafbarkeit kommunaler Mandatsträger gem. §§ 331, 332 StGB, StraFo 2003, 259-262]
 
* [http://www.juris.de/jportal/prev/SBLU149370300 Knut Marel, Die Strafbarkeit kommunaler Mandatsträger gem. §§ 331, 332 StGB, StraFo 2003, 259-262]
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===Presseveröffentlichungen===
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* [http://www.swr.de/landesschau-aktuell/rp/mainz/ruedesheim-buergermeister-legt-rechtsmittel-ein/-/id=1662/did=17403800/nid=1662/1avww42/ swr.de vom 09.05.2016 - Rüdesheim - Bürgermeister legt Rechtsmittel ein]: "Der Rüdesheimer Bürgermeister V. M. will das gegen ihn gefällte Urteil wegen [[Vorteilsnahme]] und versuchter [[Erpressung]] anfechten. ... Der Bürgermeister von Rüdesheim war Ende April zu einer Geldstrafe von 7000 Euro verurteilt worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er den Bau einer Schiffs-Anlegestelle an Bedingungen geknüpft hat.]
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* [http://www.sr-online.de/sronline/nachrichten/panorama/buergermeister_ermittlungen100.html Ermittlungen gegen mehrere Bürgermeister]: "Einladungen in teure Restaurants gegen Aufträge? Die Staatsanwaltschaft hat gegen mehr als zehn saarländische Bürgermeister und kommunale Amtsträger wegen des Verdachts der Vorteilsannahme ermittelt. Der Rechtsanwalt mehrere Betroffener kritisierte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft." - „Die strafrechtliche Lage ist so, dass man raten muss, jedes Risiko auszuschalten, das heißt, keine Einladung zum Essen anzunehmen.“ 
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==Zitate==
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* "Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zukünftiger Amtsträger eine Spende annehme, weil sich der Geber von seiner Wahl beispielsweise eine allgemein umweltfreundliche Politik oder einen Ausbau der Radwege verspreche. Strafbar werde die Annahme einer Spende aber dann, wenn ein Wahlkampfkandidat wisse, dass in seiner Legislaturperiode Entscheidungen getroffen werden müssen, die den Spender betreffen. Die Annahme der Wahlkampfunterstützung sei nicht erst dann strafbar, wenn der Spender bereits ein ganz konkretes Projekt in Planung habe und sich für dieses konkrete Vorhaben eine für ihn günstige Amtshandlung des Kandidaten erhoffe."<ref>Quelle: http://www.welt.de/nrw/article1141071/BGH-bestaetigt-Freispruch-fuer-Kremendahl.html - abgerufen am 25.09.2014 um 11:43 Uhr</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Bestechlichkeit]]
 
* [[Haftung]]
 
* [[Haftung]]
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* [[Spenden]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Strafrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 15. Juli 2020, 13:21 Uhr

Schutzgut des StGB § 331 Abs. 1 ist das Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und "Nicht-Käuflichkeit" der Entscheidung<ref>BGH, Urteil vom 23.05.2002 - 1 StR 372/01 Leitsatz 1</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Publikationen

Fachbeiträge

Presseveröffentlichungen

  • swr.de vom 09.05.2016 - Rüdesheim - Bürgermeister legt Rechtsmittel ein: "Der Rüdesheimer Bürgermeister V. M. will das gegen ihn gefällte Urteil wegen Vorteilsnahme und versuchter Erpressung anfechten. ... Der Bürgermeister von Rüdesheim war Ende April zu einer Geldstrafe von 7000 Euro verurteilt worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er den Bau einer Schiffs-Anlegestelle an Bedingungen geknüpft hat.]
  • Ermittlungen gegen mehrere Bürgermeister: "Einladungen in teure Restaurants gegen Aufträge? Die Staatsanwaltschaft hat gegen mehr als zehn saarländische Bürgermeister und kommunale Amtsträger wegen des Verdachts der Vorteilsannahme ermittelt. Der Rechtsanwalt mehrere Betroffener kritisierte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft." - „Die strafrechtliche Lage ist so, dass man raten muss, jedes Risiko auszuschalten, das heißt, keine Einladung zum Essen anzunehmen.“ 

Zitate

  • "Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zukünftiger Amtsträger eine Spende annehme, weil sich der Geber von seiner Wahl beispielsweise eine allgemein umweltfreundliche Politik oder einen Ausbau der Radwege verspreche. Strafbar werde die Annahme einer Spende aber dann, wenn ein Wahlkampfkandidat wisse, dass in seiner Legislaturperiode Entscheidungen getroffen werden müssen, die den Spender betreffen. Die Annahme der Wahlkampfunterstützung sei nicht erst dann strafbar, wenn der Spender bereits ein ganz konkretes Projekt in Planung habe und sich für dieses konkrete Vorhaben eine für ihn günstige Amtshandlung des Kandidaten erhoffe."<ref>Quelle: http://www.welt.de/nrw/article1141071/BGH-bestaetigt-Freispruch-fuer-Kremendahl.html - abgerufen am 25.09.2014 um 11:43 Uhr</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references />