Lebendige Zentren: Unterschied zwischen den Versionen

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* bauliche Maßnahmen zum Erhaltdes baukulturellen Erbes,  
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* bauliche Maßnahmen zum Erhaltdes baukulturellen Erbes, die Aktivierung von Stadt- und Ortskernen, die Anpassung an den innerstädtischen Strukturwandel, u.a. bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon betroffen sind, Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge, Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles; Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,  
* die Aktivierung von Stadt- und Ortskernen,  
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* Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume), Erneuerung des baulichen Bestandes,
* die Anpassung an den innerstädtischen Strukturwandel, u.a. bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon betroffen sind,
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* Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierungd er Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie [[Nahversorgung]],
* Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge,
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* Quartiers- und [[Citymanagement]] bzw. Management der Zentrenentwicklung und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von {{BauGB 138}} sowie von Immobilien-und Standortgemeinschaften.<noinclude>
* Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie  
 
* die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus-und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles;  
 
* Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
 
* Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume),  
 
* Erneuerung des baulichen Bestandes,
 
* Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierungd er Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung,
 
* Quartiers- und Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von {{BauGB 138}} sowie von Immobilien-und Standortgemeinschaften.<noinlude>
 
  
 
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Aktuelle Version vom 6. Juli 2020, 09:56 Uhr

Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Lebendigen Zentren werden nach Art. 6 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 eingesetzt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum Erhalt und zur Förderung der Nutzungsvielfalt. Ziel ist ihre Entwicklung zu attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.

Die räumliche Festlegung kann nach Art. 6 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 als Sanierungsgebiet nach BauGB § 142, Erhaltungsgebiet nach BauGB § 172 Abs. 1 Nr. 1, Maßnahmegebiet nach BauGB § 171b, BauGB § 171e oder BauGB § 171f , Untersuchungsgebiet nach BauGB § 141 oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.

Die Fördermittel können nach Art. 6 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 insbesondere eingesetzt werden zur/ für

  • bauliche Maßnahmen zum Erhaltdes baukulturellen Erbes, die Aktivierung von Stadt- und Ortskernen, die Anpassung an den innerstädtischen Strukturwandel, u.a. bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon betroffen sind, Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge, Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles; Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
  • Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze, Grünräume), Erneuerung des baulichen Bestandes,
  • Verbesserung der städtischen Mobilität einschließlich der Optimierungd er Fußgängerfreundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen zur besseren Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie Nahversorgung,
  • Quartiers- und Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von BauGB § 138 sowie von Immobilien-und Standortgemeinschaften.

Normen

Fußnoten

<references/>

Siehe auch