Gebietserhaltungsanspruch: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Gebietserhaltungsanspruch ... "gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch [[Bebauungsplan]] festgesetzten [[Baugebiet]] das Recht, sich gegen hinsichtlich der [[Art der baulichen Nutzung]] nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist<ref>(grundlegend - dort zu § 34 Abs. 2 BauGB - BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 5 m.w.N.; im Rahmen der Beschwerdeentscheidung des Senats im vorherigen Eilverfahren zum vorliegenden Fall vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 15 CS 17.2061 - juris Rn. 16)</ref>."<ref>{{BayVGH 15 ZB 19.1505}} Tz. 6</ref><noinclude>
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==Rechtsprechung==
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==={{BVerwG}}===
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* {{BVerwG 4 B 55.07}}
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* {{BVerwG 4 C 23.98}}: "Kerngebietstypische Vergnügungsstätten (hier: [[Diskothek]]) sind in [[Industriegebiet|Industriegebieten]] gemäß {{BauNVO 9}} (in sämtlichen Fassungen) unzulässig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerwG 4 C 28.91}}:
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**"1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
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**2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der [[Gebietsart]] einen [[Gebietserhaltungsanspruch|Schutzanspruch]], der über das [[Rücksichtnahmegebot]] hinausgeht.
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**3. Ein Verstoß gegen das in {{BauNVO 15}} I enthaltene [[Rücksichtnahmegebot]] ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
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**4. Auch Festsetzungen nach {{BauNVO 12}} II sind nachbarschützend.
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**5. § 12 II BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.
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**6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der [[Baugebiet|Baugebiete]] der Baunutzungsverordnung entspricht.
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**7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>
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==={{BayVGH}}===
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* {{BayVGH 15 ZB 19.1505}}
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
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===Wikipedia===
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gebietserhaltungsanspruch Wikipedia]
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gebietserhaltungsanspruch Wikipedia]
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===Fachaufsätze===
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* '''Schröer''', Öffentliches Baurecht – Grenzen des Gebietserhaltungsanspruchs, [[NJW 2009, 484]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Drittschutz]]
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* [[Drittschützende Festsetzungen im Bebauungsplan]]
 
* [[Nachbarschutz im Innenbereich]]
 
* [[Nachbarschutz im Innenbereich]]
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==Fußnoten==
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<references/>
  
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]

Aktuelle Version vom 15. Juni 2020, 12:53 Uhr

Der Gebietserhaltungsanspruch ... "gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist<ref>(grundlegend - dort zu § 34 Abs. 2 BauGB - BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 5 m.w.N.; im Rahmen der Beschwerdeentscheidung des Senats im vorherigen Eilverfahren zum vorliegenden Fall vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 15 CS 17.2061 - juris Rn. 16)</ref>."<ref>BayVGH, Beschluss vom 24.02.2020 - 15 ZB 19.1505 Tz. 6</ref>

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Publikationen

Wikipedia

Fachaufsätze

  • Schröer, Öffentliches Baurecht – Grenzen des Gebietserhaltungsanspruchs, NJW 2009, 484

Siehe auch

Fußnoten

<references/>