Nähere Umgebung: Unterschied zwischen den Versionen

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Dabei muß zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muß alles außer acht gelassen werden, was die 'vorhandene Bebauung' (jetzt: Umgebung) nicht prägt oder in ihr gar als [[Fremdkörper]] erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muß auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch 'prägend' auf dasselbe einwirkt"<ref>(Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV G 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [114])</ref>. Daß der Wortlaut des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 die Eigenart der "näheren" Umgebung betont, zielt nicht auf eine im Vergleich zur Auslegung des § 34 BBauG 1960 veränderte Abgrenzung, sondern hebt nur - zu Recht - hervor, daß in aller Regel die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand geht.<ref>{{BVerwG IV C 9.77}} Tz, 33</ref><noinclude>
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==Normen==
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* {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 1
  
 
==Rechtsprechung==
 
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* {{BVerwG 4 B 38.13}}: "1. Die [[nähere Umgebung]] ist für die in {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. 2. Die Annahme, hinsichtlich des Merkmals der "[[Grundstücksfläche, die überbaut werden soll]]", erfasse die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Regel einen kleineren Bereich als hinsichtlich des Merkmals der [[Art der baulichen Nutzung]], entbindet jedenfalls nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG IV C 9.77}}
 
* {{BVerwG IV C 9.77}}
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==Siehe auch==
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* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
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* [[Nachbarschutz im Innenbereich]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 11. Juni 2020, 13:48 Uhr

Berücksichtigt werden muß "die Umgebung ... einmal insoweit ...,

  • als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens
  • insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt.

Dabei muß zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muß alles außer acht gelassen werden, was die 'vorhandene Bebauung' (jetzt: Umgebung) nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muß auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch 'prägend' auf dasselbe einwirkt"<ref>(Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV G 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [114])</ref>. Daß der Wortlaut des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 die Eigenart der "näheren" Umgebung betont, zielt nicht auf eine im Vergleich zur Auslegung des § 34 BBauG 1960 veränderte Abgrenzung, sondern hebt nur - zu Recht - hervor, daß in aller Regel die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand geht.<ref>BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 Tz, 33</ref>

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>