Gesicherte Erschließung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 8 C 59.91}}
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* {{BVerwG 8 C 59.91}}: "Durch eine Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auch ein Grundstück sein, das mit ihr nur durch einen unbefahrbaren Wohnweg verbunden ist. Das trifft dann, wenn der Weg einzig von dieser einen Anbaustraße abzweigt, jedenfalls zu, sofern die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan und das einschlägige Bauordnungsrecht für die Zulässigkeit einer baulichen Nutzung des Grundstücks verlangen (im Anschluß an Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 <154 ff.>)."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
  
 
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Version vom 10. Juni 2020, 11:58 Uhr

Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nach BauGB § 34 Abs. 1 , dass die Erschließung gesichert ist.

Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 10.12.1993 - 8 C 59.91 = NVwZ 1994, 910: "Durch eine Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auch ein Grundstück sein, das mit ihr nur durch einen unbefahrbaren Wohnweg verbunden ist. Das trifft dann, wenn der Weg einzig von dieser einen Anbaustraße abzweigt, jedenfalls zu, sofern die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan und das einschlägige Bauordnungsrecht für die Zulässigkeit einer baulichen Nutzung des Grundstücks verlangen (im Anschluß an Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 <154 ff.>)."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>