Bodenrechtliche Spannungen: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
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==Fußnoten==
 
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Version vom 10. Juni 2020, 11:42 Uhr

Überschreitet ein Bauvorhaben den Rahmen, "so stellt sich die Frage, ob dadurch Spannungen in das Gebiet getragen oder gegebene Spannungen erhöht werden, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet, in Bewegung gebracht wird<ref>(vgl. Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O.)</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Tz. 31</ref>

Ein Planungserfordernis im Sinne des BauGB § 1 Abs. 3 hindert für die Bebauung einer größeren Fläche im Innenbereich oder für die Verwirklichung eines größeren Vorhabens das Einfügen nicht schlechthin. "Ein Planungserfordernis hat für die Frage des Einfügens nur indizielle Bedeutung. Es geht bei der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1 in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, um eine konkrete Betrachtung der Beziehung des Vorhabens zu seiner Umgebung. ... Die im Urteil vom 26. Mai 1978 (a.a.O.) erwähnte indizielle Bedeutung einer Planungsbedürftigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist vielfach mißverstanden worden; sie ist nur eine andere Umschreibung für die aufgrund der konkreten Gegebenheiten getroffene Wertung, ein Vorhaben belaste seine Umgebung in einer Weise, wie sie aufgrund der vorhandenen Bebauung einschließlich - gleichsam als Vorbelastung - noch zu berücksichtigenden früheren Bestandes nicht zu erwarten ist. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 18. Februar 1983<ref> - BVerwG 4 C 18.81 - (BVerwGE 67, 23 <30 f.>[BVerwG 18.02.1983 - 4 C 18/81])</ref> klargestellt; er hat insbesondere ausgeführt, daß es auf die konkreten Wirkungen eines Vorhabens in der konkreten Umgebung, in der es verwirklicht werden soll, ankomme."<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Tz. 31</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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