Überbaubare Grundstücksfläche: Unterschied zwischen den Versionen

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Die überbaubaren Grundstücksflächen können nach {{BauNVO 23}} Abs. 1 durch die Festsetzung von [[Baulinie|Baulinien]], [[Baugrenze|Baugrenzen]] oder [[Bebauungstiefe|Bebauungstiefen]] bestimmt werden. {{BauVVO 16}} Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.<noinclude>
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Die überbaubaren Grundstücksflächen können nach {{BauNVO 23}} Abs. 1 durch die Festsetzung von [[Baulinie|Baulinien]], [[Baugrenze|Baugrenzen]] oder [[Bebauungstiefe|Bebauungstiefen]] bestimmt werden. {{BauNVO 16}} Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 9. Juni 2020, 16:16 Uhr

Die überbaubaren Grundstücksflächen können nach BauNVO § 23 Abs. 1 durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. BauNVO § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 = NVwZ 2018, 1231: "Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Von dieser Abgrenzung zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Nebenanlage untergeordnet ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 173

Siehe auch