Höhe baulicher Anlagen: Unterschied zwischen den Versionen

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*{{BauNVO 17}} Abs. 4
 
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>
 
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Aktuelle Version vom 8. Juni 2020, 21:29 Uhr

Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf nach BauNVO § 17 Abs. 4 bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoßflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.

Normen

Siehe auch