Umweltprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird nach {{BauGB 2}} Abs. 4 Satz 1 eine [[Umweltprüfung]] durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem [[Umweltbericht]] beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist ({{BauGB 2}} Abs. 4 Satz 2). Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann ({{BauGB 2}} Abs. 4 Satz 3). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen({{BauGB 2}} Abs. 4 Satz 4). Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden ({{BauGB 2}} Abs. 4 Satz 5). Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen ({{BauGB 2}} Abs. 4 Satz 6).<noinclude>
  
 
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Version vom 4. Juni 2020, 13:39 Uhr

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird nach BauGB § 2 Abs. 4 Satz 1 eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 2). Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 3). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen(BauGB § 2 Abs. 4 Satz 4). Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 5). Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen (BauGB § 2 Abs. 4 Satz 6).

Ausnahmen

Vereinfachtes Verfahren (BauGB § 13)

Werden

  • durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder
  • wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach BauGB § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder
  • enthält er lediglich Festsetzungen nach BauGB § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b,

kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

  1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
  2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. (BauGB § 13 Abs. 1)

Bebauungsplan der Innenentwicklung (BauGB § 13a)

Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder

2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.

Innenbereichssatzungen

Nach BauGB § 34 Abs. 4 kann die Gemeinde durch Satzung

  1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (Abgrenzungssatzung),
  2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (Festlegungssatzung),
  3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Einbeziehungssatzung).

Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Europarechtsanpassungsgesetz Bau

Publikationen

Siehe auch