Ortssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden können nach {{BayBO 81}} Abs. 1 durch Satzung im [[Eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] [[örtliche Bauvorschriften]] erlassen
#über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, insbesondere die Begrünung von Dächern,
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#über besondere Anforderungen an die [[äußere Gestaltung baulicher Anlagen]] zur Erhaltung und [[Gestaltung von Ortsbildern]], insbesondere die [[Begrünung von Dächern]],
 
#über das Verbot der Errichtung von [[Werbeanlage|Werbeanlagen]] aus ortsgestalterischen Gründen,
 
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#über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von [[Kinderspielplatz|Kinderspielplätzen]] ([[BayBO 7}} Abs. 3),
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#über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von [[Kinderspielplatz|Kinderspielplätzen]] ({{BayBO 7}} Abs. 3),
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#über Zahl, Größe und Beschaffenheit der [[Stellplatz|Stellplätze]] für Kraftfahrzeuge und der [[Abstellplatz für Fahrräder|Abstellplätze für Fahrräder]], einschließlich der Ausstattung mit [[Elektroladestation|Elektroladestationen]], des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die [[Ablösung der Herstellungspflicht]] und die [[Höhe der Ablösungsbeträge]], die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,
#über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,
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#über die Gestaltung der Plätze für bewegliche [[Abfallbehälter]] und der [[unbebaute Flächen der bebauten Grundstücke|unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke]] sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von [[Einfriedung|Einfriedungen]]; dabei kann bestimmt werden, dass [[Vorgarten|Vorgärten]] nicht als [[Arbeitsfläche|Arbeitsflächen]] oder [[Lagerfläche|Lagerflächen]] benutzt werden dürfen,
#über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist oder der Verbesserung der Wohnqualität dient und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,
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#über von {{BayBO 6}} abweichende Maße der [[Abstandsflächentiefe]], soweit dies zur [[Gestaltung des Ortsbildes]] oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer [[städtebauliche Satzung|städtebaulichen Satzung]] erforderlich ist oder der Verbesserung der [[Wohnqualität]] dient und eine ausreichende [[Belichtung]] sowie der [[Brandschutz]] gewährleistet sind,
#in Gebieten, in denen es für das Straßen- und Ortsbild oder für den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung bedeutsam oder erforderlich ist, darüber, dass auf den nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke Bäume nicht beseitigt oder beschädigt werden dürfen, und dass die Flächen nicht unterbaut werden dürfen.<noinclude>
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#in Gebieten, in denen es für das [[Straßenbild|Straßen]]- und [[Ortsbild]] oder für den [[Lärmschutz]] oder die [[Luftreinhaltung]] bedeutsam oder erforderlich ist, darüber, dass auf den nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke [[Baum|Bäume]] nicht beseitigt oder beschädigt werden dürfen, und dass die Flächen nicht unterbaut werden dürfen.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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* {{BauGB 9}} Abs. 4: Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden. (i.V.m. {{BayBO 81}} Abs. 2)
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==={{BayBO}}===
 
* {{BayBO 81}} [[Örtliche Bauvorschriften]]
 
* {{BayBO 81}} [[Örtliche Bauvorschriften]]
  
==Siehe auch==
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>
* [[Öffentliches Baurecht]]</noinclude>
 

Aktuelle Version vom 3. Juni 2020, 16:21 Uhr

Die Gemeinden können nach BayBO Art. 81 Abs. 1 durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen

  1. über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, insbesondere die Begrünung von Dächern,
  2. über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen,
  3. über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen (BayBO Art. 7 Abs. 3),
  4. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätze für Fahrräder, einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,
  5. über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,
  6. über von BayBO Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist oder der Verbesserung der Wohnqualität dient und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,
  7. in Gebieten, in denen es für das Straßen- und Ortsbild oder für den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung bedeutsam oder erforderlich ist, darüber, dass auf den nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke Bäume nicht beseitigt oder beschädigt werden dürfen, und dass die Flächen nicht unterbaut werden dürfen.

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

  • BauGB § 9 Abs. 4: Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden. (i.V.m. BayBO Art. 81 Abs. 2)

Bayerische Bauordnung (BayBO)