Qualifizierter Bebauungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BauGB 30}} Abs. 1: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die [[Erschließung]] gesichert ist.
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* {{BauGB 124}} [[Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot]]: Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des {{BauGB 30}} Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
  
* {{BauGB 30}} Abs. 1
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* {{BauGB 124}} Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot: Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des {{BauGB 30}} Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
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* {{BayBO 58}} [[Genehmigungsfreistellung]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
  
 
* [[Bebauungsplan]]
 
* [[Bebauungsplan]]
** [[Einfacher Bebauungsplan]]
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** Abgrenzung: [[Einfacher Bebauungsplan]]
  
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
 
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Aktuelle Version vom 3. Juni 2020, 15:30 Uhr

Ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

  • BauGB § 30 Abs. 1: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
  • BauGB § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot: Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des BauGB § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Siehe auch