Vertretung des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen

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"{{BGB 40}} Satz 1, der "nachgiebige", dh. abdingbare Vorschriften des Vereinsrechts aufzählt, nennt {{BGB 26}} Abs. 1 nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB weist dem Vorstand die Stellung des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] des Vereins zu. Ein in einer Vereinssatzung vorgesehenes Gremium ohne Vertretungsmacht kann daher nicht der Vorstand im rechtlichen Sinne sein. Es entspricht allerdings verbreiteter Übung, dass bei der Abfassung von Vereinssatzungen Organbezeichnungen gewählt werden, die sich mit der gesetzlichen Terminologie des Vereinsrechts nicht in Einklang bringen lassen<ref>vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 308 mwN; Oestreich RPfleger 2002, 67</ref>. Vorstand im Sinne der Satzung und Vorstand im Sinne des BGB sind nicht notwendig identisch<ref>Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 26 BGB Rn. 3</ref>. So kann der vertretungsberechtigte Vorstand auch als Präsidium bezeichnet sein<ref>vgl. MünchHdbGesR/Waldner Bd. 5 § 25 Rn. 56</ref>."<ref>{{BAG 6 AZR 720/15}} Abs. 129</ref><noinclude>
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==[[Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht]]==
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==Normen==
 
==Normen==
 
* {{BGB 26}} [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] und [[Vertretung des Vereins|Vertretung]]
 
* {{BGB 26}} [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] und [[Vertretung des Vereins|Vertretung]]
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* {{BGB 68}} [[Vertrauensschutz durch Vereinsregister]]
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* {{BGB 70}} [[Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht]]
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==Publikationen==
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* {{ISBN 3428091116}}
  
 
==Rechtsprechung==
 
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* {{BAG 6 AZR 720/15}}
 
* {{BAG 6 AZR 720/15}}
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==={{BayObLG}}===
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* {{BayObLG 2 Z 12/71}}: Fehlende Bestimmtheit der Zusammensetzung des Vorstandes
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Vorstand des Vereins]]
 
* [[Vorstand des Vereins]]
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* [[Geschäftsführung des Vorstands]]
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* [[Haftung des Vereinsvorstands]]
 
* [[Beschlussfassung des Vorstands]]
 
* [[Beschlussfassung des Vorstands]]
  

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 13:38 Uhr

"BGB § 40 Satz 1, der "nachgiebige", dh. abdingbare Vorschriften des Vereinsrechts aufzählt, nennt BGB § 26 Abs. 1 nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB weist dem Vorstand die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins zu. Ein in einer Vereinssatzung vorgesehenes Gremium ohne Vertretungsmacht kann daher nicht der Vorstand im rechtlichen Sinne sein. Es entspricht allerdings verbreiteter Übung, dass bei der Abfassung von Vereinssatzungen Organbezeichnungen gewählt werden, die sich mit der gesetzlichen Terminologie des Vereinsrechts nicht in Einklang bringen lassen<ref>vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 20. Aufl. Rn. 308 mwN; Oestreich RPfleger 2002, 67</ref>. Vorstand im Sinne der Satzung und Vorstand im Sinne des BGB sind nicht notwendig identisch<ref>Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 26 BGB Rn. 3</ref>. So kann der vertretungsberechtigte Vorstand auch als Präsidium bezeichnet sein<ref>vgl. MünchHdbGesR/Waldner Bd. 5 § 25 Rn. 56</ref>."<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Abs. 129</ref>

Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden<ref>BGB § 26 Abs. 1 Satz 3</ref>. Ohne eine solche Regelung ist sie also unbeschränkt<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 26 Rn. 6</ref>.

Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>

Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

Die Vorschriften des BGB § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des BGB § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

Normen

Publikationen

Rechtsprechung

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>