Notbestellung durch Amtsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das [[Vereinsregister]] führt ({{BGB 29}}).<noinclude>
 
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das [[Vereinsregister]] führt ({{BGB 29}}).<noinclude>
  
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* {{RPflG 3}} Abs. 1 Nr. 1a: Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen: 1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ...
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* {{RPflG 3}} Abs. 1 Nr. 1a: Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen: 1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in a) Vereinssachen nach den {{BGB 29}} ...
  
 
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Aktuelle Version vom 19. Mai 2020, 11:37 Uhr

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (BGB § 29).

Genossenschaftsrecht

"Dass BGB § 29 auch auf Genossenschaften anzuwenden ist, entspricht der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Meinung<ref>RG JW 1936, 2311).</ref>"<ref>BGH, Urteil vom 26.10.1955 - VI ZR 90/54 = BGHZ 18, 334</ref>

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtspflegergesetz

  • RPflG § 3 Abs. 1 Nr. 1a: Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen: 1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in a) Vereinssachen nach den BGB § 29 ...

Rechtsprechung

Fußnoten

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