Notbestellung durch Amtsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{RPflG 3}} Abs. 1 Nr. 1a: Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen: 1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in a) Vereinssachen nach den {{BGB 29}}, {{BGB 37}}, {{BGB 55}} bis {{BGB 79}} sowie nach Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ...
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* {{RPflG 3}} Abs. 1 Nr. 1a: Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen: 1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in a) Vereinssachen nach den {{BGB 29}} ...
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Version vom 13. Mai 2020, 16:04 Uhr

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (BGB § 29).

Anwendungsbereich

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtspflegergesetz

  • RPflG § 3 Abs. 1 Nr. 1a: Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen: 1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in a) Vereinssachen nach den BGB § 29 ...

Rechtsprechung

Fußnoten

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