Notbestellung durch Amtsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Anwendungsbereich==
 
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*"Dass § 29 BGB auch auf Genossenschaften anzuwenden ist, entspricht der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Meinung<ref>RG JW 1936, 2311)."<ref>{{BGH VI ZR 90/54}}</ref>
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*"Dass {{BGB 29}} auch auf [[Genossenschaft|Genossenschaften]] anzuwenden ist, entspricht der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Meinung<ref>RG JW 1936, 2311)."<ref>{{BGH VI ZR 90/54}}</ref>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 13. Mai 2020, 15:03 Uhr

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (BGB § 29).

Anwendungsbereich

Normen