Rechnungsprüfungsausschuss: Unterschied zwischen den Versionen

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In bayerischen Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern bildet der Gemeinderat nach {{GO 103}} Abs. 2 aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied zum Vorsitzenden; {{GO 33}} Abs. 2 findet keine Anwendung.
 
In bayerischen Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern bildet der Gemeinderat nach {{GO 103}} Abs. 2 aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied zum Vorsitzenden; {{GO 33}} Abs. 2 findet keine Anwendung.
  
 
==Stadt Burgkunstadt: Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses ab 14.05.2014==
 
==Stadt Burgkunstadt: Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses ab 14.05.2014==
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht in Burgkunstadt derzeit aus 7 Stadträten (3 CSU, 2 SPD, 2 FW).
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Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht in Burgkunstadt derzeit aus 7 Stadträten (3 CSU, 2 SPD, 1 FW, 1 BV).
  
 
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Nach {{GO 103}} Abs. 1 Satz 2 sind über die Beratungen [[Niederschrift]]en aufzunehmen. Soweit bei der Bewertung von Vorgängen unterschiedliche Auffassungen bestehen, sind diese als sog. ''dissenting opinions'' kenntlich zu machen<ref>{{ISBN 9783415041899}}, S. 38 oben</ref>.
 
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==[[Geschäftsordnung (Rechnungsprüfungsausschuss)|Geschäftsordnung]]==
Wegen des besonderen prüfungsbedingten Charakters des Rechnungsprüfungsausschusses wird empfohlen, dass sich dieser eine eigene Geschäftsordnung gibt.<ref>{{ISBN 9783415041899}}, S. 39, siehe auch Geschäftsordnung für den Rechnungsprüfungsausschuss (GeschO - RPA) der Stadt München, abgedruckt als Anlage 4 bei {{ISBN 9783415041899}}, S. 102 ff.</ref>.
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==[[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)|Öffentlichkeit]]==
 
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Der Rechnungsprüfungsausschuss soll den Stadtrat in regelmäßigen Abständen über Stand der Rechnungsprüfung und Ergebnisse von Einzelprüfungen informieren<ref>{{ISBN 9783415041899}}, S. 36</ref>. Dies kann und muss teilweise in öffentlicher Sitzung erfolgen, wobei streng auf den Schutz berechtigter Individualinteressen zu achten ist<ref>siehe im einzelnen zur Abgrezung {{ISBN 9783415041899}}, S. 36</ref>.
 
Der Rechnungsprüfungsausschuss soll den Stadtrat in regelmäßigen Abständen über Stand der Rechnungsprüfung und Ergebnisse von Einzelprüfungen informieren<ref>{{ISBN 9783415041899}}, S. 36</ref>. Dies kann und muss teilweise in öffentlicher Sitzung erfolgen, wobei streng auf den Schutz berechtigter Individualinteressen zu achten ist<ref>siehe im einzelnen zur Abgrezung {{ISBN 9783415041899}}, S. 36</ref>.
  
===Teilnahme von Stadtratsmitgliedern an nichtöffentlichen Sitzungen===
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===Teilnahme von nicht dem Rechnungsprüfungsausschuss angehörenden Gemeinderatsmitgliedern an nichtöffentlichen Sitzungen?===
Die Stadträte haben '''kein''' Teilnahmerecht an nichtöffentlichen Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses<ref>{{ISBN 9783406644030}} Art. 103 Rdnr. 7</ref>.
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'''Berufsmäßige''' Gemeinderäte haben - anders als '''ehrenamtliche''' Gemeinderatsmitglieder - '''kein''' Teilnahmerecht an nichtöffentlichen Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses<ref>{{ISBN 9783406644030}} Art. 103 Rdnr. 7</ref>.
  
 
==Sachverständige==
 
==Sachverständige==
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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* {{BayVGH 4 ZB 99.3294}} - "Zur Ablösung und Neubestellung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses"
 
* BayVGH, Beschluss vom 26.2.1990 = Kommunalpraxis 1990, 175 = EzKommR 3113.89 - Abberufung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses<ref>Siehe auc {{ISBN 9783556062555}}, Rdnr. 38</ref>
 
* BayVGH, Beschluss vom 26.2.1990 = Kommunalpraxis 1990, 175 = EzKommR 3113.89 - Abberufung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses<ref>Siehe auc {{ISBN 9783556062555}}, Rdnr. 38</ref>
 
* {{OVG Nordrhein-Westfalen 8 A 1642/05}} - [[Akteneinsicht]] in die [[Prüfbericht]]e des [[Rechnungsprüfungsamt]]s
 
* {{OVG Nordrhein-Westfalen 8 A 1642/05}} - [[Akteneinsicht]] in die [[Prüfbericht]]e des [[Rechnungsprüfungsamt]]s
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* {{VG Gelsenkirchen 4 K 250/80}} = VR 1983, 393 = EzKommR 3630.33 - Nichtöffentlichkeit von Ausschussitzungen
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
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===Fachpubliaktionen===
 
* {{ISBN 9783887953706}}
 
* {{ISBN 9783887953706}}
* von Arnim, Die Öffentlichkeit kommunaler Finanzkontrollberichte als Verfassungsgebot, Wiesbaden 1981
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* {{ISSN 01733397}}
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===Presseberichte===
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* [http://www.np-coburg.de/lokal/coburg/coburgland/Neuer-Wirbel-im-Meederer-Gemeinderat;art83421,1743411 Neue Presse Coburg vom 08.09.2011 - Neuer Wirbel im Meederer Gemeinderat, Dagmar E. erhebt Vorwürfe gegen den Vorsitzenden des Ausschusses für die Rechnungsprüfung. Sie fordert dessen Abberufung]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Ausschuss]]
 
* [[Rechnungsprüfung]]
 
* [[Rechnungsprüfung]]
 
* [[Rechnungsprüfungsamt]]
 
* [[Rechnungsprüfungsamt]]
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* [[Haushalt]]
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* [[Jahresrechnung]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
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[[Kategorie: Rechnungsprüfung]]
 
[[Kategorie: Rechnungsprüfung]]
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Aktuelle Version vom 10. Mai 2020, 16:39 Uhr


Stadtrat Burgkunstadt

{{#ask: Projekt::Rechnungsprüfungsausschuss |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}

In bayerischen Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern bildet der Gemeinderat nach GO Art. 103 Abs. 2 aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied zum Vorsitzenden; GO Art. 33 Abs. 2 findet keine Anwendung.

Stadt Burgkunstadt: Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses ab 14.05.2014

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht in Burgkunstadt derzeit aus 7 Stadträten (3 CSU, 2 SPD, 1 FW, 1 BV).

CSU

SPD

Freie Wähler

Bürgerverein

Niederschriften

Nach GO Art. 103 Abs. 1 Satz 2 sind über die Beratungen Niederschriften aufzunehmen. Soweit bei der Bewertung von Vorgängen unterschiedliche Auffassungen bestehen, sind diese als sog. dissenting opinions kenntlich zu machen<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 38 oben</ref>.

Geschäftsordnung

Wegen des besonderen prüfungsbedingten Charakters des Rechnungsprüfungsausschusses wird empfohlen, dass sich dieser eine eigene Geschäftsordnung gibt.<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 39, siehe auch Geschäftsordnung für den Rechnungsprüfungsausschuss (GeschO - RPA) der Stadt München, abgedruckt als Anlage 4 bei Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 102 ff.</ref>.

Öffentlichkeit

Sitzungen des Rechnunsprüfugsausschusses

Nach Auffassug von Voringer<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 39</ref> sind die Grundsätze des GO Art. 52 Abs. 2 auf Sitzungen des Rechnungsprüfungsauschusses wegen der Eigenart der Prüfungen in einem internen Verfahren nicht anwendbar<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 36</ref>.

Siehe auch

Prüfungsberichte

  • von Arnim, Die Öffentlichkeit kommunaler Finanzkontrollberichte als Verfassungsgebot, Wiesbaden 1981

Information des Stadtrats

Der Rechnungsprüfungsausschuss soll den Stadtrat in regelmäßigen Abständen über Stand der Rechnungsprüfung und Ergebnisse von Einzelprüfungen informieren<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 36</ref>. Dies kann und muss teilweise in öffentlicher Sitzung erfolgen, wobei streng auf den Schutz berechtigter Individualinteressen zu achten ist<ref>siehe im einzelnen zur Abgrezung Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 36</ref>.

Teilnahme von nicht dem Rechnungsprüfungsausschuss angehörenden Gemeinderatsmitgliedern an nichtöffentlichen Sitzungen?

Berufsmäßige Gemeinderäte haben - anders als ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder - kein Teilnahmerecht an nichtöffentlichen Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand 26. Ergänzungslieferung Nov. 2013, ISBN 9783406644030 Art. 103 Rdnr. 7</ref>.

Sachverständige

Nach GO Art. 103 Abs. 3 Satz 1 können zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung Sachverständige (z.B. Wirtschaftsprüfer) zugezogen werden. Fehlen entsprechende Fähigkeiten im Rechnungsprüfungsausschuss kann sich aus dieser Norm auch eine Verpflichtung zur Beiziehung von Sachverständigen gelesen werden<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 40</ref>. Deren Beauftragung unterliegt den Grundsätzen des Vergaberechts<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, Rdnr. 41 m.w.N.</ref>.

Finanzierung

“Ist ein Rechnungsprüfungsausschuss eingerichtet, dann hat er" nach Voringer<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82</ref> "das Recht und die Pflicht, gegenüber dem Rat als Gesamtgremium die Belange der Rechnungsprüfung vorzutragen und eigenverantwortlich zu vertreten. Diese Aufgabe obliegt … dem Vorsitzenden.”<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82</ref> Nach Voringer<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82</ref> kann der Rechnungsprüfungsausschuss damit eigenverantwortlich "über die nach seiner Wertung erforderliche Finanzierung entscheiden"<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 82</ref>.

Normen

Bayerische Gemeindeordnung (GO)

Geschäftsordnungen (Muster)

Rechtsprechung

Publikationen

Fachpubliaktionen

Presseberichte

Siehe auch

Fußnoten

<references />