Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. ([http://dejure.org/gesetze/BGB/32.html § 32 Abs. 2 BGB])<noinclude>
 
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. ([http://dejure.org/gesetze/BGB/32.html § 32 Abs. 2 BGB])<noinclude>
  
==Corona-/Covid-19-Pandemie==
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==[[Covid-19-Pandemie (Vereine und Stiftungen)|Corona-/Covid-19-Pandemie]]==
Nach Artikel 2 [[Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020#.C2.A7_5_Vereine_und_Stiftungen|§ 5 (Vereine und Stiftungen)]]  Abs. 2  des [[Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020|COVID-19-Pandemie-Gesetzes vom 27.03.2020]] kann der [[Vereinsvorstand|Vorstand]] abweichend  von  {{BGB 32}}  Absatz 1  Satz 1  auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
 
#an der [[Mitgliederversammlung]] ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
 
#ohne  Teilnahme  an  der  Mitgliederversammlung  ihre  Stimmen  vor  der  Durchführung  der  Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
 
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Absatz 3).
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 6. Mai 2020, 14:11 Uhr

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (§ 32 Abs. 1 BGB)

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. (§ 32 Abs. 2 BGB)

Corona-/Covid-19-Pandemie

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69: Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Protokolle

Fußnoten

<references/>