Öffentlichkeit (Wahlen): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Durchführung der [[Abstimmung]] ist öffentlich ({{GLKrWG 17}} Abs. 1). Die [[Wahlausschus|Wahlausschüsse]], die [[Wahlvorstand|Wahlvorstände]] und die [[Briefwahlvorstand|Briefwahlvorstände]] verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das [[Wohl der Allgemeinheit (Ausschluss der Öffentlichkeit)|Wohl der Allgemeinheit]] oder auf [[berechtigte Ansprüche Einzelner]] entgegenstehen. Über den [[Ausschluss der Öffentlichkeit]] wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind ({{GLKrWG 17}} Abs. 2). Der Wahlausschuss, der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand können Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum, dem Abstimmungsraum oder dem Auszählraum verweisen. Stimmberechtigten im Abstimmungsraum ist zuvor Gelegenheit zur [[Stimmabgabe]] zu geben ({{GLKrWG 17}} Abs. 3).<noinclude>
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Die Durchführung der [[Abstimmung]] ist öffentlich ({{GLKrWG 17}} Abs. 1). Die [[Wahlausschus|Wahlausschüsse]], die [[Wahlvorstand|Wahlvorstände]] und die [[Briefwahlvorstand|Briefwahlvorstände]] verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das [[Wohl der Allgemeinheit (Ausschluss der Öffentlichkeit)|Wohl der Allgemeinheit]] oder auf [[Berechtigte Ansprüche einzelner (Ausschluss der Öffentlichkeit)|berechtigte Ansprüche Einzelner]] entgegenstehen. Über den [[Ausschluss der Öffentlichkeit]] wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind ({{GLKrWG 17}} Abs. 2). Der Wahlausschuss, der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand können Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum, dem Abstimmungsraum oder dem Auszählraum verweisen. Stimmberechtigten im Abstimmungsraum ist zuvor Gelegenheit zur [[Stimmabgabe]] zu geben ({{GLKrWG 17}} Abs. 3).<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 6. Mai 2020, 08:51 Uhr

Die Durchführung der Abstimmung ist öffentlich (GLKrWG Art. 17 Abs. 1). Die Wahlausschüsse, die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (GLKrWG Art. 17 Abs. 2). Der Wahlausschuss, der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand können Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum, dem Abstimmungsraum oder dem Auszählraum verweisen. Stimmberechtigten im Abstimmungsraum ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben (GLKrWG Art. 17 Abs. 3).

Normen

Siehe auch