Finanzplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde hat ihrer [[Haushaltswirtschaft]] eine fünfjährige [[Finanzplanung]] zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der [[Finanzplanung]] ist das laufende [[Haushaltsjahr]]. ({{GO 70}} Abs. 1). {{GO 70}} Abs. 1 Satz 2 ist in Verbindung mit {{GO 65}} Abs. 2 zu lesen. Auch bei verspäteter Verabschiedung von Haushalt und/oder Finanzplanung beginnt die Finanzplanung daher mit dem Jahr, in dem die Haushaltssatzung hätte beschlossen werden müssen.
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Der Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO, Art. 62 BezO) besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht (§ 4 Satz 1 Nr. 3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen; für [[Investition]]en und [[Investitionsförderungsmaßnahme]]n ist eine Gliederung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzunehmen. ({{KommHV-Kameralistik 24}} Abs. 1)
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In das dem Finanzplan zugrundezulegende [[Investitionsprogramm]] sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. ({{KommHV-Kameralistik 24}} Abs. 2)
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Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein. ({{KommHV-Kameralistik 24}} Abs. 4)
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 145 ff.
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* {{ISBN 9783887953553}} S. 114
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* [http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_7.pdf Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 7. Teil. Die Finanzplanung]
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==Siehe auch==
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* [[Mittelfristige Finanzplanung]]
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[[Kategorie:Haushalt]]
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[[Kategorie:Haushalt 2017]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 30. April 2020, 07:11 Uhr

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. (GO Art. 70 Abs. 1). GO Art. 70 Abs. 1 Satz 2 ist in Verbindung mit GO Art. 65 Abs. 2 zu lesen. Auch bei verspäteter Verabschiedung von Haushalt und/oder Finanzplanung beginnt die Finanzplanung daher mit dem Jahr, in dem die Haushaltssatzung hätte beschlossen werden müssen.

Der Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO, Art. 62 BezO) besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht (§ 4 Satz 1 Nr. 3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen; für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzunehmen. (KommHV-Kameralistik § 24 Abs. 1)

In das dem Finanzplan zugrundezulegende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Abschnitten zusammengefaßt werden. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist das Programm entsprechend fortzuschreiben. (KommHV-Kameralistik § 24 Abs. 2)

Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans sollen die vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf der Grundlage der Empfehlungen des Finanzplanungsrats bekanntgegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden. (KommHV-Kameralistik § 24 Abs. 3)

Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein. (KommHV-Kameralistik § 24 Abs. 4)

Die Beschlussfassung über den Finanzplan (GO Art. 70) kann nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden (GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr.5).

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

KommHV-Kameralistik

Finanzplanungsbekanntmachung

2016

Publikationen

Fachbücher

Siehe auch