Satzungsdurchbrechung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH II ZR 81/92}}: "Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH II ZR 81/92}}: "Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BayObLG 3Z BR 340/00}}: Eine Mitgliederversammlung kann ein Vereinsorgan nur dann durch eine [[Blockwahl]] bestellen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BayObLG 3Z BR 340/00}}: Eine Mitgliederversammlung kann ein Vereinsorgan nur dann durch eine [[Blockwahl]] bestellen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 20 W 87/18
 
* {{LG Bonn 4 T 64/09}}:  
 
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**"Das bei der hier in Rede stehenden Wahl angewandte Verfahren weicht von der Einzelpersonenwahl des § 32 BGB ab, bei der für jedes zu besetzende Vereinsamt (mindestens) ein Wahlgang durchgeführt wird. Vorliegend handelte es sich um eine "Listenwahl" oder auch "Blockwahl", bei der aus Vereinfachungsgründen eine Reihe von Einzelwahlen zusammengefaßt werden. Sie bedarf einer ausdrücklichen satzungsmäßigen Zulassung (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rdnr. 1753; Sauter pp, a.a.O., Rdnr. 257; juris – PK/Otto, 4. Aufl. 2008, Rdnr. 60 zu § 32; BGH a.a.O.; BayObLG, NJW-RR 2001, 537f;), die nach § 40 BGB auch durchaus möglich ist. Ein solches Verfahren ist hier allerdings in der Satzung des betroffenen Vereins nicht vorgesehen.
 
**"Das bei der hier in Rede stehenden Wahl angewandte Verfahren weicht von der Einzelpersonenwahl des § 32 BGB ab, bei der für jedes zu besetzende Vereinsamt (mindestens) ein Wahlgang durchgeführt wird. Vorliegend handelte es sich um eine "Listenwahl" oder auch "Blockwahl", bei der aus Vereinfachungsgründen eine Reihe von Einzelwahlen zusammengefaßt werden. Sie bedarf einer ausdrücklichen satzungsmäßigen Zulassung (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rdnr. 1753; Sauter pp, a.a.O., Rdnr. 257; juris – PK/Otto, 4. Aufl. 2008, Rdnr. 60 zu § 32; BGH a.a.O.; BayObLG, NJW-RR 2001, 537f;), die nach § 40 BGB auch durchaus möglich ist. Ein solches Verfahren ist hier allerdings in der Satzung des betroffenen Vereins nicht vorgesehen.

Version vom 26. April 2020, 15:15 Uhr

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 07.06.1993 - II ZR 81/92 = BGHZ 123, 15: "Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 340/00 = NJW-RR 2001, 537, FGPrax 2001, 82, Rpfleger 2001, 242: Eine Mitgliederversammlung kann ein Vereinsorgan nur dann durch eine Blockwahl bestellen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 20 W 87/18
  • LG Bonn, Beschluss vom 26.02.2009 - 4 T 64/09:
    • "Das bei der hier in Rede stehenden Wahl angewandte Verfahren weicht von der Einzelpersonenwahl des § 32 BGB ab, bei der für jedes zu besetzende Vereinsamt (mindestens) ein Wahlgang durchgeführt wird. Vorliegend handelte es sich um eine "Listenwahl" oder auch "Blockwahl", bei der aus Vereinfachungsgründen eine Reihe von Einzelwahlen zusammengefaßt werden. Sie bedarf einer ausdrücklichen satzungsmäßigen Zulassung (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rdnr. 1753; Sauter pp, a.a.O., Rdnr. 257; juris – PK/Otto, 4. Aufl. 2008, Rdnr. 60 zu § 32; BGH a.a.O.; BayObLG, NJW-RR 2001, 537f;), die nach § 40 BGB auch durchaus möglich ist. Ein solches Verfahren ist hier allerdings in der Satzung des betroffenen Vereins nicht vorgesehen.
    • Mit der Beschwerde wird zu Unrecht geltend gemacht, die "Blockwahl" sei hier deshalb zulässig gewesen, weil die (wählende) Mitgliederversammlung des Vereins auch das satzungsgebende Gremium sei und daher in einem ersten Tagesordnungspunkt die Satzung hätte ändern und sodann gemäß der Änderung bei der Wahl hätte verfahren können. Bei dieser Argumentation wird indes übersehen, dass eine Satzungsänderung nach § 71 BGB, um wirksam zu sein, zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden ist und in das Register eingetragen werden muss (Sauter pp, Rdnr. 139). Im übrigen hätte eine solche Satzungsänderung in der Einladung zu der Mitgliederversammlung aufgeführt sein müssen, und zwar auch nicht nur als Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung", sondern mit entsprechender Erläuterung (vgl. Sauter pp, a.a.O., Rdnr. 135). Eine stillschweigende Satzungsänderung ist angesichts der zwingenden Vorschrift des § 71 Abs. 1 BGB hingegen nicht denkbar (vgl. Sauter pp, a.a.O., Rdnr 134; zur Satzungsdurchbrechung vgl. auch: Juris-PK/Otto, Rdnr. 15 zu § 33 BGB).
    • Der somit in dem satzungswidrigen Wahlverfahren erzielte Beschluss der Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins vom ##.##.20## betreffend die Wahl der vier Vorstandsmitglieder ist nichtig und nicht nur anfechtbar (vgl. BayObLG, a.a.O.S. 538). Damit besteht das von der Rechtspflegerin zu Recht aufgezeigte Eintragungshindernis. Der Verein mag nunmehr nach dem Hinweis der Rechtspflegerin in der Zwischenverfügung verfahren."

Publikationen

  • Philipp Selentin, Satzungsverletzung, Satzungsänderung - Satzungsdurchbrechung? Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 23(2020), 8, S. 292-298

Links

Fußnoten

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