Satzungsdurchbrechung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH II ZR 81/92}}: "Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH II ZR 81/92}}: "Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BayObLG 3Z BR 340/00}}: Eine Mitgliederversammlung kann ein Vereinsorgan nur dann durch eine [[Blockwahl]] bestellen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BayObLG 3Z BR 340/00}}: Eine Mitgliederversammlung kann ein Vereinsorgan nur dann durch eine [[Blockwahl]] bestellen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{LG Bonn 4 T 64/09}}
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Version vom 26. April 2020, 14:47 Uhr

Rechtsprechung

Fußnoten

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