Satzungsdurchbrechung: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BGH II ZR 81/92}}: "Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BGH II ZR 81/92}}: "Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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Version vom 26. April 2020, 14:35 Uhr
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 07.06.1993 - II ZR 81/92 = BGHZ 123, 15: "Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften unwirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 340/00 = NJW-RR 2001, 537, FGPrax 2001, 82, Rpfleger 2001, 242: Eine Mitgliederversammlung kann ein Vereinsorgan nur dann durch eine Blockwahl bestellen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Fußnoten
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