Subventionsanspruch: Unterschied zwischen den Versionen
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* Aus dem [[Haushaltsplan]] in Verbindung mit neinem [[Haushaltstitel]] kann wegen der fehlenden Außenwirkung kein Anspruch auf Gewährung einer Subvention hergeleitet werden. | * Aus dem [[Haushaltsplan]] in Verbindung mit neinem [[Haushaltstitel]] kann wegen der fehlenden Außenwirkung kein Anspruch auf Gewährung einer Subvention hergeleitet werden. | ||
* {{GG 3}} Abs. 1: Ein Anspruch kann sich aus dem Grundsatz der [[Selbstbindung der Verwaltung]] ([[Ermessensreduzierung auf Null]]) ergeben. Richtlinien (VV) haben allerdings keine Außenwirkung | * {{GG 3}} Abs. 1: Ein Anspruch kann sich aus dem Grundsatz der [[Selbstbindung der Verwaltung]] ([[Ermessensreduzierung auf Null]]) ergeben. Richtlinien (VV) haben allerdings keine Außenwirkung | ||
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Aktuelle Version vom 22. März 2020, 14:29 Uhr
Anspruchsgrundlagen
- Aus dem Haushaltsplan in Verbindung mit neinem Haushaltstitel kann wegen der fehlenden Außenwirkung kein Anspruch auf Gewährung einer Subvention hergeleitet werden.
- GG Art. 3 Abs. 1: Ein Anspruch kann sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Ermessensreduzierung auf Null) ergeben. Richtlinien (VV) haben allerdings keine Außenwirkung