Subventionsanspruch: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 2: Zeile 2:
 
* Aus dem [[Haushaltsplan]] in Verbindung mit neinem [[Haushaltstitel]] kann wegen der fehlenden Außenwirkung kein Anspruch auf Gewährung einer Subvention hergeleitet werden.
 
* Aus dem [[Haushaltsplan]] in Verbindung mit neinem [[Haushaltstitel]] kann wegen der fehlenden Außenwirkung kein Anspruch auf Gewährung einer Subvention hergeleitet werden.
 
* {{GG 3}} Abs. 1: Ein Anspruch kann sich aus dem Grundsatz der [[Selbstbindung der Verwaltung]] ([[Ermessensreduzierung auf Null]]) ergeben. Richtlinien (VV) haben allerdings keine Außenwirkung
 
* {{GG 3}} Abs. 1: Ein Anspruch kann sich aus dem Grundsatz der [[Selbstbindung der Verwaltung]] ([[Ermessensreduzierung auf Null]]) ergeben. Richtlinien (VV) haben allerdings keine Außenwirkung
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Rückforderung von Subventionen]]
  
 
[[Kategorie:Wirtschaftsverwaltungsrecht]]
 
[[Kategorie:Wirtschaftsverwaltungsrecht]]
 
[[Kategorie:Subventionsrecht]]
 
[[Kategorie:Subventionsrecht]]

Aktuelle Version vom 22. März 2020, 14:29 Uhr

Anspruchsgrundlagen

Siehe auch