Subventionsanspruch: Unterschied zwischen den Versionen

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==Anspruchsgrundlagen==
 
==Anspruchsgrundlagen==
 
* Aus dem [[Haushaltsplan]] in Verbindung mit neinem [[Haushaltstitel]] kann wegen der fehlenden Außenwirkung kein Anspruch auf Gewährung einer Subvention hergeleitet werden.
 
* Aus dem [[Haushaltsplan]] in Verbindung mit neinem [[Haushaltstitel]] kann wegen der fehlenden Außenwirkung kein Anspruch auf Gewährung einer Subvention hergeleitet werden.
* {{GG 3}} Abs. 1 Ein Anspruch kann sich aus dem Grundsatz der [[Selbstbindung der Verwaltung]] ([[Ermessensreduzierung auf Null]]) ergeben. Richtlinien (VV) haben allerdings keine Außenwirkung
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* {{GG 3}} Abs. 1: Ein Anspruch kann sich aus dem Grundsatz der [[Selbstbindung der Verwaltung]] ([[Ermessensreduzierung auf Null]]) ergeben. Richtlinien (VV) haben allerdings keine Außenwirkung
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[[Kategorie:Wirtschaftsverwaltungsrecht]]
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[[Kategorie:Subventionsrecht]]

Version vom 22. März 2020, 14:29 Uhr

Anspruchsgrundlagen