Anpassungsgebot: Unterschied zwischen den Versionen

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1. Ein [[Bebauungsplan]], der ein Sondergebiet "[[Biogas]]" mit der Zweckbestimmung der energetischen Nutzung von Biomasse festsetzt und dafür Flächen überplant, die im einschlägigen [[Regionalplan]] als Vorranggebiet für [[Landwirtschaft]] festgelegt sind, steht in Widerspruch zu einem Ziel der [[Raumordnung]], mit dem im Regionalplan festgelegt ist, dass in diesem Gebiet die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen hat und in diesem Gebiet Nutzungen und Maßnahmen nicht zulässig sind, die die landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich Tierhaltung ausschließen oder wesentlich erschweren.*)
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1. Ein [[Bebauungsplan]], der ein [[Sondergebiet]] "[[Biogas]]" mit der Zweckbestimmung der energetischen Nutzung von Biomasse festsetzt und dafür Flächen überplant, die im einschlägigen [[Regionalplan]] als Vorranggebiet für [[Landwirtschaft]] festgelegt sind, steht in Widerspruch zu einem Ziel der [[Raumordnung]], mit dem im Regionalplan festgelegt ist, dass in diesem Gebiet die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen hat und in diesem Gebiet Nutzungen und Maßnahmen nicht zulässig sind, die die landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich Tierhaltung ausschließen oder wesentlich erschweren.*)
  
 
2. Ist von der planenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im [[Normenkontrollverfahren]] keine [[Zielabweichungsentscheidung]] nach § 6 Abs. 2 ROG eingeholt worden, liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Verstoß gegen das [[Anpassungsgebot]] nach § 1 Abs. 4 BauGB vor.*)
 
2. Ist von der planenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im [[Normenkontrollverfahren]] keine [[Zielabweichungsentscheidung]] nach § 6 Abs. 2 ROG eingeholt worden, liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Verstoß gegen das [[Anpassungsgebot]] nach § 1 Abs. 4 BauGB vor.*)
  
 
VGH Hessen, Urteil vom 04.07.2013 - 4 C 2300/11
 
VGH Hessen, Urteil vom 04.07.2013 - 4 C 2300/11
 
  
 
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* VGH Hessen, Urteil vom 04.07.2013 - 4 C 2300/11
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* {{4 C 2300/11}}
  
[[Kategorie:Baurecht]]
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]

Aktuelle Version vom 6. März 2020, 22:44 Uhr

1. Ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet "Biogas" mit der Zweckbestimmung der energetischen Nutzung von Biomasse festsetzt und dafür Flächen überplant, die im einschlägigen Regionalplan als Vorranggebiet für Landwirtschaft festgelegt sind, steht in Widerspruch zu einem Ziel der Raumordnung, mit dem im Regionalplan festgelegt ist, dass in diesem Gebiet die landwirtschaftliche Bodennutzung Vorrang vor anderen Raumansprüchen hat und in diesem Gebiet Nutzungen und Maßnahmen nicht zulässig sind, die die landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich Tierhaltung ausschließen oder wesentlich erschweren.*)

2. Ist von der planenden Gemeinde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im Normenkontrollverfahren keine Zielabweichungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 ROG eingeholt worden, liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Verstoß gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB vor.*)

VGH Hessen, Urteil vom 04.07.2013 - 4 C 2300/11

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