Sicherheitsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Nach {{LStVG Art. 6}} haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von [[Verwaltungsakt|Verwaltungsakten]] in diesem Zusammenhang als [[Staatsbehörde]]<ref>{{Weber/Köppert 2013}} Rdnr. 32</ref>.
+
Nach {{LStVG Art. 6}} haben die [[Gemeinde]]n, Landratsämter, [[Regierung]]en und das [[Staatsministerium des Innern]] als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die [[öffentliche Sicherheit und Ordnung]] durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von [[Verwaltungsakt|Verwaltungsakten]] in diesem Zusammenhang als [[Staatsbehörde]]<ref>{{Weber/Köppert 2013}} Rdnr. 32</ref>.
  
 
Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der [[Polizei]] Weisungen zu erteilen ({{POG 9}}, {{LStVG 10}} Satz 2).<noinclude>
 
Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der [[Polizei]] Weisungen zu erteilen ({{POG 9}}, {{LStVG 10}} Satz 2).<noinclude>
Zeile 16: Zeile 16:
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 +
 +
===Wikipedia===
 +
* https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheitsbeh%C3%B6rde_(Bayern)
 +
 +
===Fachaufsätze===
 
* Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N.
 
* Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N.
  

Aktuelle Version vom 6. Februar 2020, 12:40 Uhr

Nach LStVG Art. 6 haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Das Landratsamt handelt beim Erlass von Verwaltungsakten in diesem Zusammenhang als Staatsbehörde<ref>Weber/Köppert, Kommunalrecht Bayern, 2. Aufl. 2013, Verlag C.F. Müller, ISBN 9783811463257 Rdnr. 32</ref>.

Die Sicherheitsbehörden haben das Recht, der Polizei Weisungen zu erteilen (POG Art. 9, LStVG Art. 10 Satz 2).

Normen

Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG

Polizeiorganisationsgesetz (POG)

Publikationen

Wikipedia

Fachaufsätze

  • Koehl, Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde im eigenen Wirkungskreis, BayVBl. 2004, 330 m. w. N.

Siehe auch

Fußnoten

<references />