Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS) vom 07.11.2018: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 65: | Zeile 65: | ||
==§ 9a Grundgebühr== | ==§ 9a Grundgebühr== | ||
− | 1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird in Abhängigkeit der Bauartzulassung der eingebauten | + | 1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird in Abhängigkeit der Bauartzulassung der eingebauten Zähler entweder nach dem Nenndurchfluss (Q,) oder nach dem Dauerdurchfluss (Q3) berechnet. |
+ | Befinden sich aufeinem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses bzw. des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss bzw. der Dauerdurchfluss geschätzt, die bzw. der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. | ||
+ | Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit dem Nenndurchfluss (Q<sub>n</sub>) bzw. von Wasserzählern mit dem Dauerdurchfluss (Q<sub>3</sub>) | ||
+ | |||
+ | {| class="wikitable" | ||
+ | |- | ||
+ | ! !! Nenndurchfluss (Q<sub>n</sub>)!! Dauerdurchfluss (Q<sub>3</sub>)!! EUR/Jahr | ||
+ | |- | ||
+ | | bis|| 2,5 (DN 20)|| 4|| 58,80 | ||
+ | |- | ||
+ | | bis|| 10,0 (DN 40)|| 16|| 67,20 | ||
+ | |- | ||
+ | | bis|| 15,0 (DN 50)|| 25|| 831,60 | ||
+ | |- | ||
+ | | bis|| 40,0 (DN 80)|| 63|| 1.221,60 | ||
+ | |- | ||
+ | | über|| 40,0 (DN 80)|| 63|| 1.500,00 | ||
+ | |} | ||
+ | |||
+ | ==§ 10 Schmutzwassergebühr== | ||
+ | (1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. | ||
+ | |||
+ | Die Gebühr beträgt vom 01.01.2019 bis 31.12.2022 pro Kubikmeter Abwasser 2,16 EUR. | ||
+ | |||
+ | (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich aufdem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die vom Gebührenpflichtigen aufeigene Kostenfest zu installieren und von Wasserwerk der Stadt Burgkunstadt technisch abzunehmen sind. | ||
+ | |||
+ | Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt Burgkunstadt zu schätzen, wenn | ||
+ | |||
+ | a) ein Wasserzähler nicht vorhandenist, oder | ||
+ | |||
+ | b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder | ||
+ | |||
+ | c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | (3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen | ||
+ | |||
+ | a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, | ||
=Fußnoten= | =Fußnoten= |
Version vom 13. August 2019, 19:14 Uhr
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS)<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/rathaus-verwaltung/pdf-satzungen/21_-_beitrags-_und_gebuehrensatzung_zur_entwaesserungssatzung_bgs-ews_07.11.2018.pdf - abgerufen am 13.08.2019 um 21:01 Uhr</ref>
Vom 07.11.2018
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Stadt Burgkunstadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für die
- Gemarkungsgebiete Burgkunstadt, Ebneth, Gärtenroth, Kirchlein, Neuses a. Main, Weidnitz, Theisau und Mainroth
einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, aufdenen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach $ 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder
2. sie — auch aufgrund einer Sondervereinbarung — an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG,entsteht die — zusätzliche — Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten der Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude und der Grundstücksfläche berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m? Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 2.500 m? begrenzt. Bei gewerblich genutzten Grundstücken tritt an die Stelle von 2.500 m? eine Fläche von 10.000 m2.
(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäudein allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarfnach Schmutzwasserableitung auslösen, oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken,für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauungzulässigist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn aufeinem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstückenist ein Viertel der Grundstücksflächeals Geschoßfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus Ihrer Vervielfachung errechnete Grundstücksfläche. Gleichesgilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück,für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt wordenist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnendenBeitragsschuld ($ 3 Abs.2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages aufden Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt a) pro m2 Grundstücksfläche 1,19 Euro
b) pro m2 Geschoßfläche 14,83 Euro
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a Ablösung des Beitrages
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwandfür die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des $ 3 EWS ist mit Ausnahme der Kosten, die aufdie Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in derjeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss derjeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigterist. $ 7 gilt entsprechend.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtunghinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.
§ 9a Grundgebühr
1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird in Abhängigkeit der Bauartzulassung der eingebauten Zähler entweder nach dem Nenndurchfluss (Q,) oder nach dem Dauerdurchfluss (Q3) berechnet. Befinden sich aufeinem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses bzw. des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss bzw. der Dauerdurchfluss geschätzt, die bzw. der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. von Wasserzählern mit dem Dauerdurchfluss (Q3)
Nenndurchfluss (Qn) | Dauerdurchfluss (Q3) | EUR/Jahr | |
---|---|---|---|
bis | 2,5 (DN 20) | 4 | 58,80 |
bis | 10,0 (DN 40) | 16 | 67,20 |
bis | 15,0 (DN 50) | 25 | 831,60 |
bis | 40,0 (DN 80) | 63 | 1.221,60 |
über | 40,0 (DN 80) | 63 | 1.500,00 |
§ 10 Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt vom 01.01.2019 bis 31.12.2022 pro Kubikmeter Abwasser 2,16 EUR.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich aufdem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die vom Gebührenpflichtigen aufeigene Kostenfest zu installieren und von Wasserwerk der Stadt Burgkunstadt technisch abzunehmen sind.
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt Burgkunstadt zu schätzen, wenn
a) ein Wasserzähler nicht vorhandenist, oder
b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
Fußnoten
<references/>