Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS) vom 07.11.2018: Unterschied zwischen den Versionen

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(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten der Satzung.
 
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten der Satzung.
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==§ 4 Beitragsschuldner==
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Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
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==§ 5 Beitragsmaßstab==
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(1) Der Beitrag wird nach der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude und der Grundstücksfläche berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m? Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 2.500 m? begrenzt. Bei gewerblich genutzten Grundstücken tritt an die Stelle von 2.500 m? eine Fläche von 10.000 m<sup>2</sup>.
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(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäudein allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarfnach Schmutzwasserableitung auslösen, oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
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(3) Bei Grundstücken,für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauungzulässigist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn aufeinem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
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(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstückenist ein Viertel der Grundstücksflächeals Geschoßfläche anzusetzen.
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(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus Ihrer Vervielfachung errechnete Grundstücksfläche. Gleichesgilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
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(6) Wird ein unbebautes Grundstück,für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt wordenist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnendenBeitragsschuld ($ 3 Abs.2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages aufden Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
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Version vom 13. August 2019, 19:04 Uhr

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.
Quellenangabe: Bei den in der Kategorie 'Ortsrecht Burgkunstadt' dargestellten Normen handelt es sich um Ortstrecht der Stadt Burgkunstadt. Den Bearbeitungsstand in diesem Kommunalwiki können Sie am unteren Ende dieser Seite ablesen. Bitte prüfen Sie vorsorglich in der Ortstrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt, ob etwaige Aktualisierungen vorliegen. Der Bürgerverein Burgkunstadt e.V. übernimmt keine Gewähr der Richtigkeit der Normentexte. Die rechtsverbindliche und aktuelle Fassung findet sich ausschließlich im Ordner Ortsrecht der Stadt Burgkunstadt.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS)

Vom 07.11.2018

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt Burgkunstadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für die

Gemarkungsgebiete Burgkunstadt, Ebneth, Gärtenroth, Kirchlein, Neuses a. Main, Weidnitz, Theisau und Mainroth

einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, aufdenen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach $ 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder

2. sie — auch aufgrund einer Sondervereinbarung — an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG,entsteht die — zusätzliche — Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten der Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude und der Grundstücksfläche berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m? Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 2.500 m? begrenzt. Bei gewerblich genutzten Grundstücken tritt an die Stelle von 2.500 m? eine Fläche von 10.000 m2.

(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäudein allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarfnach Schmutzwasserableitung auslösen, oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken,für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauungzulässigist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn aufeinem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstückenist ein Viertel der Grundstücksflächeals Geschoßfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus Ihrer Vervielfachung errechnete Grundstücksfläche. Gleichesgilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück,für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt wordenist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnendenBeitragsschuld ($ 3 Abs.2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages aufden Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.