Steuer: Unterschied zwischen den Versionen

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*[[Kommunaler Finanzausgleich]]
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*[[Einkommensteuer]]
 
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*[[Umsatzsteuer]]
 
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Version vom 25. Juli 2013, 09:27 Uhr

Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Normen

  • § 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen

Publikationen

Siehe auch