Politische Verfolgung: Unterschied zwischen den Versionen

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Politische Verfolgung im Sinne von {{GG 16}} Abs. 2 Satz 2 ist grundsätzlich '''staatliche Verfolgung'''.<ref>{{BVerfG 2 BvR 502/86}} Amtlicher Leitsatz 1</ref>
 
Politische Verfolgung im Sinne von {{GG 16}} Abs. 2 Satz 2 ist grundsätzlich '''staatliche Verfolgung'''.<ref>{{BVerfG 2 BvR 502/86}} Amtlicher Leitsatz 1</ref>
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Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an
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*seine religiöse Grundentscheidung oder an
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*für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen,
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gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. <ref>{{BVerfG 2 BvR 502/86}} Amtlicher Leitsatz 2</ref>
  
 
Eine Verfolgung stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann als politische dar, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. [[Politische Verfolgung]] ist somit grundsätzlich [[Staatlichkeit|staatliche]] Verfolgung. Dem steht nicht entgegen, dass dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen."<ref>{{BVerfG 2 BvR 260/98}} Abs. 12</ref><noinclude>
 
Eine Verfolgung stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann als politische dar, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. [[Politische Verfolgung]] ist somit grundsätzlich [[Staatlichkeit|staatliche]] Verfolgung. Dem steht nicht entgegen, dass dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen."<ref>{{BVerfG 2 BvR 260/98}} Abs. 12</ref><noinclude>

Version vom 18. Januar 2017, 20:48 Uhr

Politische Verfolgung im Sinne von GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2 ist grundsätzlich staatliche Verfolgung.<ref>BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86; 2 BvR 961/86; 2 BvR 1000/86 Amtlicher Leitsatz 1</ref>

Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an

  • seine politische Überzeugung,
  • seine religiöse Grundentscheidung oder an
  • für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen,

gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. <ref>BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86; 2 BvR 961/86; 2 BvR 1000/86 Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Eine Verfolgung stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann als politische dar, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem steht nicht entgegen, dass dem Staat solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen."<ref>BVerfG, Beschluss vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98, 2 BvR 1353/98 Abs. 12</ref>

Institutionen

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Fachbücher

  • Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015

Fachaufsätze

  • Christian Biermann, Der „Asylkompromiss“ und das Bundesverfassungsgericht, Jura 1997, 522
  • Friedrich Schoch, Das neue Asylrecht gemäß Art. 16a GG, DVBl. 1993, 1161-1170

Siehe auch

Fußnoten

<references/>