Defizitvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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2016-08-09#07_Aktualisierung des [[Defizitvertrag]]es für den Katholischen Kindergarten mit der Katholischen Kirchenstiftung St. Heinrich und Kunigunde]]
  
 
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Version vom 5. September 2016, 19:00 Uhr

Mit einem Defizitvertrag gewährt die Kommune dem Träger einer Kindertageseinrichtung neben seinem gesetzlichen Förderanspruch nach BayKiBig Art. 18 zusätzlich einen anteiligen oder den vollständigen Betrag des ungedeckten jährlichen Betriebsaufwands als freiwilligen Zuschuss.<ref>vgl. die http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit2007/vereinbarung.pdf Mustervereinbarung über das die gesetzliche Förderung übersteigende Betriebskostendefizit auf Basis des neuen Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG)]</ref>

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

  • [[Stadtratssitzung-

2016-08-09#07_Aktualisierung des Defizitvertrages für den Katholischen Kindergarten mit der Katholischen Kirchenstiftung St. Heinrich und Kunigunde]]

Muster

Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz -

Rechtsprechung

  • BayVerfGH, Entscheidung v. 01.02.2016 – Vf 75-VI/14 - Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens: "1. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens durch die Kommune abgelehnt wurde. 2. Inzidente Überprüfung der Regelungen zur Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in Art. 18 ff. BayKiBiG am Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
    • BayVGH, Urteil v. 23.10.2013 – 12 BV 13.650 - Defizitübernahme Kindergarten: "1. Hat der Landesgesetzgeber - wie der Freistaat Bayern mit dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung zu den Personalausgaben und zur Investitionsförderung bei Kindertageseinrichtungen getroffen, so kommt daneben eine unmittelbare (parallele) Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für eine Förderung der Träger der Freien Jugendhilfe nicht (mehr) in Betracht (§ 74a SGB VIII); ein ergänzender bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch freier Träger aus § 74 I, II SGB VIII neben - abschließenden - landesgesetzlichen Finanzierungsregelungen scheidet deshalb von vornherein aus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.1.2010 - 5 CN 1/09). 2. Aus Art. 3 I GG kann ein Rechtsanspruch auf Defizitausgleich nur erwachsen, wenn bereits ein anderer freier Träger von der Gemeinde einen entsprechenden Ausgleich erhält. 3. Dem Interesse freigemeinnütziger Träger an einer Defizitübernahme ist derzeit lediglich durch Anerkennung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen allgemeiner Grundsätze der Vergabe kommunaler Fördermittel (Art. 7 II 1, 57 I 1 BayGO) Rechnung getragen. Die Schaffung eines generellen Rechtsanspruchs auf Defizitausgleich bedarf eines entsprechenden Tätigwerdens des Landesgesetzgebers. 4. Ein Förderanspruch freier Träger auf der Grundlage einer Ermessensreduzierung auf Null kommt nur dann in Betracht, wenn der weitere Betrieb einer Einrichtung - etwa unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung eines pluralen Angebots - konkret gefährdet wäre und andere zumutbare Wege der Eigenfinanzierung - beispielsweise eine Beitragserhöhung - ausgeschöpft sind. In einem solchen Fall wird sich regelmäßig zugleich auch die Gewährleistungsverantwortung (Art. 5 III BayKiBiG iVm § 79 II SGB VIII) des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis) aktualisieren."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>