Finanzordnung für den Bürgerverein Burgkunstadt e.V.: Unterschied zwischen den Versionen

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==Entwurf einer Finanzordnung für den Bürgerverein Burgkunstadt==
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Finanzordnung für den Bürgerverein Burgkunstadt e.V.
  
# Nicht zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen, die pro Jahr und pro Zuwendendem den Betrag von 1.000,-- € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bis zur Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag, soweit es sich um eine Geldzuwendung handelt, auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag an den Zuwendenden zurückzuerstatten.  
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1. Nicht zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen sind für die allgemeine politische Arbeit zu verwenden. Übersteigen diese pro Jahr und pro Zuwendendem den Betrag von 1.000,-- €, bedürfen sie der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bis zur Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag, soweit es sich um eine Geldzuwendung handelt, auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag an den Zuwendenden zurückzuerstatten.  
# Zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen im Rahmen von beschlossenen Vereinsprojekten sind in unbegrenzter Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.
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# Alle übrigen Sach- und Geldzuwendungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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2. Zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen im Rahmen von beschlossenen Vereinsprojekten sind in unbegrenzter Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.  
# Alle Sach- und Geldzuwendungen über 1.000,- € sind im Rahmen des Online-Angebots des Bürgervereins zu veröffentlichen.
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3. Alle übrigen Sach- und Geldzuwendungen bedürfen der Zustimmung .der Mitgliederversammlung.  
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4. Alle Sach- und Geldzuwendungen über 1.000,- € sind im Rahmen des Online-Angebots des Bürgervereins zu veröffentlichen und zwar mit folgenden Mindestangaben: Name des Spenders, Betrag der Spende, Datum der Spende, Verwendungszweck.  
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* siehe bitte auch [[Diskussion:Finanzordnung]]
 
* siehe bitte auch [[Diskussion:Finanzordnung]]
 
* [[Protokoll_der_2._Vorstandssitzung_vom_14.05.2013#Finanzordnung]]
 
* [[Protokoll_der_2._Vorstandssitzung_vom_14.05.2013#Finanzordnung]]
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Version vom 19. Juli 2013, 21:56 Uhr

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Finanzordnung für den Bürgerverein Burgkunstadt e.V.

1. Nicht zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen sind für die allgemeine politische Arbeit zu verwenden. Übersteigen diese pro Jahr und pro Zuwendendem den Betrag von 1.000,-- €, bedürfen sie der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bis zur Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag, soweit es sich um eine Geldzuwendung handelt, auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung ist der 1.000,- € übersteigende Betrag an den Zuwendenden zurückzuerstatten.

2. Zweckgebundene Sach- und Geldzuwendungen im Rahmen von beschlossenen Vereinsprojekten sind in unbegrenzter Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.

3. Alle übrigen Sach- und Geldzuwendungen bedürfen der Zustimmung .der Mitgliederversammlung.

4. Alle Sach- und Geldzuwendungen über 1.000,- € sind im Rahmen des Online-Angebots des Bürgervereins zu veröffentlichen und zwar mit folgenden Mindestangaben: Name des Spenders, Betrag der Spende, Datum der Spende, Verwendungszweck.

Siehe auch