Erforderlichkeit der Planung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die [[städtebauliche Entwicklung]] und Ordnung erforderlich ist ({{BauGB 1}} Abs. 3 Satz 1).<noinclude>
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Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die [[städtebauliche Entwicklung]] und Ordnung erforderlich ist ({{BauGB 1}} Abs. 3 Satz 1). Die Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung wird insbesondere im Falle einer sog. [[Gefälligkeitsplanung]] verneint.<noinclude>
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Version vom 3. Juli 2016, 13:55 Uhr

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1). Die Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung wird insbesondere im Falle einer sog. Gefälligkeitsplanung verneint.

Gefälligkeitsplanung

"Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind städtebauliche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u. a. auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen<ref>(BVerwG, B.v. 11.5.1999 a. a. O.)</ref>. Das ist allerdings nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Bauwunsch eines Einzelnen den Anlass für die Planung bietet. Ob eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare „Gefälligkeitsplanung“ vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab."<ref>VG München, Urteil vom 17.05.2016 – M 1 K 16.337</ref>

Normen

  • BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1: Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Siehe auch