Erforderlichkeit der Planung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist ({{BauGB 1}} Abs. 3 Satz 1).<noinclude>
+
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die [[städtebauliche Entwicklung]] und Ordnung erforderlich ist ({{BauGB 1}} Abs. 3 Satz 1).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 30. Juni 2016, 22:52 Uhr

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1).

Normen

Siehe auch