Umweltprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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Version vom 30. Juni 2016, 17:43 Uhr

Ausnahmen

Vereinfachtes Verfahren (BauGB § 13)

Werden

  • durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder
  • wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach BauGB § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder
  • enthält er lediglich Festsetzungen nach BauGB § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b,

kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

  1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
  2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. (BauGB § 13 Abs. 1)

Normen

Publikationen

Siehe auch