Gewerbegebiet: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. Juni 2016, 12:59 Uhr
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (BauNVO § 8 Abs. 1)
Zulässig sind
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- Tankstellen,
- Anlagen für sportliche Zwecke. (BauNVO § 8 Abs. 2)
Ausnahmsweise können zugelassen werden
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- Vergnügungsstätten. (BauNVO § 8 Abs. 3)
Stadt Burgkunstadt
Gewerbegebiet Seewiese
Gewerbegebiet In der Au
Normen
- BauNVO § 1 Abs. 2
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 181
Presseberichte
- BR vom 08.03.2015 - Nach Klage gegen den Freistaat Wie viel Shopping auf der grünen Wiese?: "In einem oberfränkischen Gewerbegebiet hat der Freistaat ein riesiges Schuhgeschäft genehmigt. Nun fürchten die Gemeinden um ihre Innenstädte und verklagten den Freistaat. Es geht um Grundsätzliches: Wie viel Shopping auf der grünen Wiese ist gewünscht?"