Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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==In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen der Umsatzsteuer==
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Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5a GG] ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Bundesgesetz], das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. Das [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)] enthält hierzu die entsprechenden Regelungen.
Die Gemeinden erhalten nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5a GG] ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
 
  
Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)] erhalten die Gemeinden
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==Gemeindeschlüssel==
*15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie
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Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Rechtsverordnung der Landesregierung] festgesetzt wird ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf GFRG]).
*12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).
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==[[Stadt Burgkunstadt]]==
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===Gemeindeschlüssel===
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{{:Gemeindeschlüssel Umsatzsteuer (Burgkunstadt)}}
  
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach [http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes] vereinnahmt werden ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 1 Satz 2 GFRG]).
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===Einnahmen===
  
Das in Bayern an die Gemeinden zu verteilende Aufkommen richtet sich also nach der in Bayern vereinnahmten Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer.
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Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer betrug in der Stadt Burgkunstadt im Jahr 2015 596.623,00 €<ref>Quelle: [[Rechenschaftsbericht_2015_der_Stadt_Burgkunstadt#Entwicklung_der_wichtigsten_Einnahmen_des_Verwaltungshaushalts|Rechenschaftsbericht 2015]]</ref>.
  
==Gemeindeschlüssel==
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===[[Haushaltsstelle]]===
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Rechtsverordnung der Landesregierung] festgesetzt wird ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 2 GFRG]).
 
  
Die Schlüsselzahl für [[Burgkunstadt]], beträgt nach den [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998V13Anlage1 Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -]:    '''0,0003688'''<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,0002956, Ebensfeld, M 0,0003283, Hochstadt a.Main 0,0000920, Lichtenfels, St 0,0011413, Marktgraitz 0,0000576, Marktzeuln 0,0000972, Michelau i.OFr. 0,0003539, Redwitz a.d.Rodach 0,0001882, Bad Staffelstein, St 0,0005792, Weismain, St 0,0002598, München 0,1476219</ref>.
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Die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer werden in Burgkunstadt unter der Haushaltsstelle [[0.9000.0120]] verbucht.
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 5 GG]
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*[http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Art. 107 Abs. 1 GG]
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==={{GG}}===
*[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)]
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz - BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998]
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* {{GG 28}}
**[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998V13Anlage1 Anlage 1. Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -]
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* {{GG 106}} Abs. 5a
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* {{GG 107}} Abs. 1
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==={{FinAusglG}}===
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* {{FinAusglG 1}} [[Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer]]
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==={{FAG}}===
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==={{BayAVGFRG}}===
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* [http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVOGFRG-ANL_2 Anlage 2. Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2015 -]
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==Publikationen==
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 7639 (Teil 4 Ziffer 2.7)
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[Steuer]]
 
*[[Steuer]]
**[[Umsatzsteuer]]
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**[[Einkommensteuer]]
 
**[[Gemeinschaftsteuer]]
 
**[[Gemeinschaftsteuer]]
 
*[[Kommunalabgabe]]
 
*[[Kommunalabgabe]]
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==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Haushalt]]

Aktuelle Version vom 20. Juni 2016, 20:05 Uhr

Die Gemeinden erhalten nach Art. 106 Abs. 5a GG ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. Das Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) enthält hierzu die entsprechenden Regelungen.

Gemeindeschlüssel

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird (GFRG).

Stadt Burgkunstadt

Gemeindeschlüssel

Die Schlüsselzahl für Burgkunstadt, beträgt nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -: 0,000773090<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,000673612, Weismain 0,000230607, München 0,228862333</ref>.

Einnahmen

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer betrug in der Stadt Burgkunstadt im Jahr 2015 596.623,00 €<ref>Quelle: Rechenschaftsbericht 2015</ref>.

Haushaltsstelle

Die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer werden in Burgkunstadt unter der Haushaltsstelle 0.9000.0120 verbucht.

Normen

Grundgesetz (GG)

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (GemFinRefG)

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz - BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998

Publikationen

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7639 (Teil 4 Ziffer 2.7)

Siehe auch

Fußnoten

<references />