Einnahmehierarchie: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Normen== * {{GO 62}} Abs. 2 Satz 1“)
 
 
(12 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 +
{{GO 62}} Abs. 2 legt eine Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung fest<ref>vgl. {{ISBN 9783782505475}} Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen [[Einnahmen der Gemeinden|Einnahmen]]
  
 +
1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
 +
 +
2. im übrigen aus [[Steuern]]
 +
 +
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
 +
 +
Im Rahmen der Prüfung einer [[Steuererhöhung]], etwa des Hebesatzes der [[Grundsteuer]] oder der [[Gewerbesteuer]], ist zu prüfen, ob nach [[Einnahmehierarchie]] vorrangige Einnahmen erzielt werden können, etwa, ob die [[Gebühr]]en  und [[Beiträge]] für [[kostenrechnende Einrichtung]]en mit angemessenem Deckungsgrad erhoben werden<ref>{{ISBN 9783782505475}} Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
  
* {{GO 62}} Abs. 2 Satz 1
+
* {{GO 62}} Abs. 2
 +
 
 +
==Publikationen==
 +
 
 +
* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)
 +
 
 +
==Siehe auch==
 +
 
 +
* [[Steuer]]
 +
** [[Grundsteuer]]
 +
** [[Gewerbesteuer]]
 +
*** [[Gewerbesteuerhebesatz]]
 +
 
 +
==Fußnoten==
 +
 
 +
<references/>
 +
 
 +
[[Kategorie:Haushalt]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 20. Juni 2016, 10:58 Uhr

GO Art. 62 Abs. 2 legt eine Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung fest<ref>vgl. Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

Im Rahmen der Prüfung einer Steuererhöhung, etwa des Hebesatzes der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer, ist zu prüfen, ob nach Einnahmehierarchie vorrangige Einnahmen erzielt werden können, etwa, ob die Gebühren und Beiträge für kostenrechnende Einrichtungen mit angemessenem Deckungsgrad erhoben werden<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)</ref>.

Normen

Publikationen

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7067 (Teil 4 Ziffer 2.3)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>