Qualifizierter Bebauungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BauGB 124}} Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot: Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des {{BauGB 30}} Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 5. Mai 2016, 21:48 Uhr

Ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über

  • die Art und
  • das Maß der baulichen Nutzung,
  • die überbaubaren Grundstücksflächen und
  • die örtlichen Verkehrsflächen enthält.

Normen

  • BauGB § 30 Abs. 1
  • BauGB § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot: Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des BauGB § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Siehe auch