Offene Bauweise: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 4: Zeile 4:
  
 
* {{BauNVO 22}} [[Bauweise]]
 
* {{BauNVO 22}} [[Bauweise]]
 +
 +
==Rechtsprechung==
 +
 +
* {{BVerwG 4 C 12.98}}
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 5. Mai 2016, 21:15 Uhr

In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind. (BauNVO § 22 Abs. 2)

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 167 f.

Siehe auch