Gemeinbedarfsfläche: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
* {{BauGB 5}} Inhalt des [[Flächennutzungsplan]]s | * {{BauGB 5}} Inhalt des [[Flächennutzungsplan]]s | ||
− | * {{BauGB 9}} Inhalt des [[Bebauungsplan]]s | + | * {{BauGB 9}} Nr. 5 (Inhalt des [[Bebauungsplan]]s) |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 5. Mai 2016, 06:53 Uhr
Normen
- BauBG § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
- BauGB § 9 Nr. 5 (Inhalt des Bebauungsplans)
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 06.05.1999 - III ZR 174/98: Zur Frage, nach welcher Grundstücksqualität die Enteignungsentschädigung zu bemessen ist, wenn das enteignete Grundstück ursprünglich über sieben Jahre lang – ohne Verwirklichung dieser Nutzung – Bauland war, jedoch anschließend durch einen Bebauungsplan, der die bauliche Nutzbarkeit im übrigen Plangebiet unverändert läßt, als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen worden ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>