Gemeinbedarfsfläche: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BGH III ZR 174/98}}: Zur Frage, nach welcher Grundstücksqualität die [[Enteignungsentschädigung]] zu bemessen ist, wenn das enteignete Grundstück ursprünglich über sieben Jahre lang – ohne Verwirklichung dieser Nutzung – [[Bauland]] war, jedoch anschließend durch einen [[Bebauungsplan]], der die bauliche Nutzbarkeit im übrigen Plangebiet unverändert läßt, als [[Gemeinbedarfsfläche]] ausgewiesen worden ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BGH III ZR 174/98}}: Zur Frage, nach welcher Grundstücksqualität die [[Enteignungsentschädigung]] zu bemessen ist, wenn das enteignete Grundstück ursprünglich über sieben Jahre lang – ohne Verwirklichung dieser Nutzung – [[Bauland]] war, jedoch anschließend durch einen [[Bebauungsplan]], der die bauliche Nutzbarkeit im übrigen Plangebiet unverändert läßt, als [[Gemeinbedarfsfläche]] ausgewiesen worden ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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Version vom 5. Mai 2016, 06:50 Uhr
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 06.05.1999 - III ZR 174/98: Zur Frage, nach welcher Grundstücksqualität die Enteignungsentschädigung zu bemessen ist, wenn das enteignete Grundstück ursprünglich über sieben Jahre lang – ohne Verwirklichung dieser Nutzung – Bauland war, jedoch anschließend durch einen Bebauungsplan, der die bauliche Nutzbarkeit im übrigen Plangebiet unverändert läßt, als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen worden ist.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>