Zuführung zum Vermögenshaushalt: Unterschied zwischen den Versionen

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*** Abschnitt 91 - Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft
 
*** Abschnitt 91 - Sonstige Allgemeine Finanzwirtschaft

Aktuelle Version vom 4. Mai 2016, 09:36 Uhr

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Haushaltsstellen

Normen

Publikationen

Siehe auch